Recht aktuell

 

 

Mai 2000 - Arbeitsrecht
Durch das am 01. Mai 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist eine insbesondere praktisch bedeutsame Verschärfung der Schriftformerfordernisse eingeführt worden.

Schriftform ist nunmehr zwingend erforderlich
- Für die Kündigung sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer!
- Für Auflösungs- oder Aufhebungsverträge;
- Für Befristungsabreden (sowohl bei Begründung und Verlängerung als auch bei nachträglicher Vereinbarung).

Bei der neuen Vorschrift des § 623 BGB handelt es sich um ein konstitutives (rechtsbegründendes) Schriftformerfordernis, das darüberhinaus eigenhändige Unterzeichnung der Parteien auf der selben Urkunde erfordert. Nichteinhaltung der Schriftform führt zu Nichtigkeit, eine mündliche Kündigung oder ein mündlicher Aufhebungsvertrag führen damit nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Praktische Schwierigkeiten werden sich damit bei sog. kommentarlosen Kündigungen von Arbeitnehmern durch Nichterscheinen am Arbeitsplatz ergeben.



Mai 2000 - Wirtschaftsrecht
Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen ist am 01. Mai 2000 in Kraft getreten. Mit den Neuregelungen des Gesetzes soll insbesondere der allgemein schlechten Zahlungsmoral von Schuldnern (unter der insbesondere Handwerk und Handel leiden) begegnet werden. Die wesentlichen Änderungen sind:

1. Der Schuldner einer Geldfoderung kommt nunmehr automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug (§ 284 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch für Geldforderungen die vor dem 1. Mai entstanden sind.

2. Wie bisherist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Als bisher 4 % (§ 246 BGB) bzw. 5 % (§ 352 Abs. 1 HGB) ist nunmehr ein Zinssatz anzuwenden, der 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz liegt (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach dem derzeit gültigen Basiszinssatz beträgt dieser damit 7,68 %. Dies gilt für alle Forderungen, die nach dem 30. April 2000 fällig werden.

3. Im Rahmen von Werkverträgen und ähnlichen Verträgen
- können nunmehr Abschlagszahlungen gefordert werden (§ 632 a BGB);
- kann nunmehr eine Abnahme des Werks wegen unwesentlichen Mängeln nicht mehr verweigert werden (§ 640 BGB)
- steht nunmehr eine gutachterliche Fertigstellungsbescheinigung einer Abnahme des Werks gleich (§ 641 a BGB).